1. Aufnahme der Psychotherapie
Voraussetzung für die Aufnahme einer Psychotherapie ist die Durchführung einer psychotherapeutischen Sprechstunde, die für gesetzliche Versicherte (bis auf wenige Ausnahmen) verpflichtend ist. Diese dient der diagnostischen Abklärung. Der/die Therapeut/-in klärt in diesem Erstgespräch ab, ob ein Verdacht auf eine psychische Krankheit vorliegt und der/die Patient/-in eine ambulante Psychotherapie benötigt oder ob ihm/ihr mit anderen Unterstützungs- und Behandlungsangeboten geholfen werden kann. Eine Sprechstunde dauert mindestens 25 Minuten und muss nicht durch den/die Therapeuten/-in erfolgen, der die weiterführende Behandlung vornimmt. In diesem Fall kann der/die Therapeut/-in, bei dem der/die Patient/-in dann eine Therapie beginnen möchte, weiterhin zusätzlich ein Erstgespräch mit ihm führen.
Soll eine ambulante Psychotherapie beginnen, finden vor Beginn der Richtlinientherapie (Kostenübernahme durch die Krankenkassen), sowohl bei angedachter Kurzzeit- als auch als Langzeittherapie, mindestens zwei und höchstens vier probatorische Sitzungen à 50 Minuten statt. In dieser Zeit findet eine ausführlichere diagnostische Abklärung statt und es wird geklärt, welches Therapieverfahren für den/die Patienten/-in am geeignetsten ist. Die Therapiemotivation wird geklärt und geprüft, ob eine tragfähige therapeutische Beziehung möglich ist. Der/Die Psychotherapeut/-in informiert den/die Patienten/-in in dieser Zeit über die geplanten psychotherapeutischen Behandlungsmaßnahmen und den Rahmen der Behandlung. Der/die Patient/-in hat in dieser Zeit die Möglichkeit, zu entscheiden, ob er mit diesem/dieser Therapeuten/-in arbeiten möchte. Entscheidet sich ein/eine Patient/-in während dieser Sitzungen, den/die Therapeuten/-in zu wechseln, kann der/die neue Therapeut/-in noch einmal die vollen vier probatorischen Sitzungen in Anspruch nehmen. Während der probatorischen Sitzungen ist vom/von der Patienten/-in ein ärztlicher Konsiliarbericht (Ausschluss somatischer Ursachen) einzuholen, der vom/von der Therapeuten/-in veranlasst wird.
2. Beantragung
- Akutbehandlung
Die Akutbehandlung kann als Einzeltherapie bis zu 24-mal á 25 Minuten im Krankheitsfall (= vier Quartale) durchgeführt werden. Die Akutbehandlung ist nicht genehmigungspflichtig und wird von mir der Krankenkasse gemeldet. Die Akutbehandlung kann auch begonnen werden, wenn der Konsiliarbericht noch nicht vorliegt, aber zeitnah eingeholt wird. Erbrachte Stunden der Akutbehandlung sind mit den Stunden einer nachfolgenden Kurz- oder Langzeittherapie zu verrechnen.
- Kurzzeittherapie (bis zu 24 Stunden)
Die Beantragung erfolgt in zwei Schritten für jeweils ein Kontingent von 12 Therapieeinheiten und ist grundsätzlich nicht gutachtenpflichtig, es sei denn, dass innerhalb der vergangenen zwei Jahre eine Therapie stattfand oder die Krankenkasse ein Gutachten anfordert.
- Langzeittherapie (bis zu 60 Stunden; im Ausnahmefall bis zu 100 Stunden)
Der erste Bewilligungsschritt in der Langzeittherapie (hier 60 h) ist antrags- und gutachtenpflichtig. Ob Anträge auf Fortführung der Psychotherapie gutachtenpflichtig sind, liegt im Ermessen der Krankenkassen. Die meisten Patienten/-innen können innerhalb des ersten Bewilligungsschrittes eine Besserung erreichen. Mit dem Fortführungsantrag (zweiter Bewillligungsschritt) kann direkt das Höchstkontingent beantragt werden (hier 100 h), wenn weitere Therapiestunden notwendig sind. Es müssen nicht alle Stunden beantragt werden, wenn schon absehbar ist, dass diese nicht notwendig sind.
- Rezidivprophylaxe
Für eine Rezidivprophylaxe werden Stunden aus dem Kontingent der Langzeittherapie genutzt:
- max. 8 Stunden Rezidivprophylaxe bei einer Behandlungsdauer von 40 h oder mehr
- max. 16 Stunden Rezidivprophylaxe bei einer Behandlungsdauer von 60 h oder mehr
Voraussetzung für diese Regelung ist ein entsprechender Antrag bereits im Rahmen der Beantragung der LZT. Ist zu diesem Zeitpunkt die Nutzung dieser Regelung noch nicht absehbar, so ist dies ebenfalls im Erstantrag bereits besonders zu begründen. Nach Bewilligung dieser Stunden ist die Meldung des Behandlungsendes Voraussetzung für die Nutzung der für die Rezidivprophylaxe reservierten Stunden. Die zur psychotherap. Rezidivprophylaxe reservierten Stunden können innerhalb von zwei Jahren nach Behandlungsende genutzt werden.
3. Kosten
a) die gesetzliche Krankenversicherung
Die gesetzlichen Kassen übernehmen grundsätzlich die Kosten für eine Psychotherapie, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannt sind. Sie können direkt in die Sprechstunde gehen und benötigen dafür nur Ihre Krankenversicherungskarte.
b) die private Krankenversicherung
Wenn Sie privat versichert sind, müssen Sie prüfen, was in Ihrem Vertrag steht. Auch die privaten Krankenversicherungen erstatten meist nur die Kosten für Behandlungen mit psychoth. Verfahren, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannt sind.
c) Beihilfe für Beamte/-innen
Die Beihilfe übernimmt einen Teil der Kosten für die Behandlung, im Allgemeinen etwa 50 Prozent. Dafür müssen die Versicherten einen Antrag stellen. Das Antrags- und Genehmigungsverfahren der Beihilfe lehnt sich im Wesentlichen an die Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung an.
d) Bundes-Polizisten/-innen
In meiner Praxis erfolgt die reguläre Abrechnung über die Kassenärztliche Vereinigung entsprechend den Regelungen der GKV. Allerdings dürfen Versicherte der Bundespolizei grundsätzlich nur auf Überweisung des/der Polizeiarztes/-ärztin einen Vertragspsychotherapeuten aufsuchen. Aber auch die Behandlung in einer Privatpraxis (ohne Kassenärztliche Zulassung) kann vorgenommen werden. Nach der psychotherapeutischen Sprechstunde ist in diesem Fall ein Antrag auf Psychotherapie bei der Heilfürsorgestelle der Bundespolizei zu stellen.
e) Soldaten/-innen bei der Bundeswehr
Für Angehörige der Bundeswehr übernimmt die Heilfürsorge die Kosten für eine Psychotherapie. Zur Diagnostik und Indikationsstellung notwendige probatorische Sitzungen können ohne Genehmigung des SanABw auf Vordruck San/Bw/0217 abgerechnet werden. Die Abrechnung erfolgt auf dem dafür von der Bundeswehr zur Verfügung gestellten Behandlungsausweis. Die Behandlung darf nur auf Überweisung von Sanitätsoffizieren/-innen (Truppenärzte/-innen) der Bundeswehr erfolgen. Vor Beginn der Behandlung müssen sich Angehörige der Bundeswehr durch den Sanitätsvordruck „Überweisungsschein für amb. ärztliche Untersuchung/Behandlung“ (Vordruck San/Bw/0217) ausweisen, der auf den/die in Anspruch zu nehmende(n) Behandler/-in ausgestellt ist. Der Überweisungsschein muss von einem/einer Arzt/Ärztin der Bundeswehr unterschrieben sein. Der Überweisungsschein gilt ab dem Ausstellungsdatum und ist bis zum Ende des laufenden Kalendervierteljahres befristet. Erstreckt sich eine Behandlung über das laufende Kalendervierteljahr hinaus, bedarf es für jedes weitere Quartal der Ausstellung eines neuen Überweisungsscheines. Die vor Beginn der Behandlung erforderliche Abklärung einer somatischen Erkrankung wird durch den/die Truppenarzt/-ärztin auf der Grundlage der sanitätsdienstlichen Bestimmungen veranlasst. Auch hier ist die Behandlung in einer Privatpraxis (ohne Kassenärztliche Zulassung) grundsätzlich möglich.
f) Selbstzahler/-innen
Die Kosten der Behandlung richten sich nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten/-innen. Über die Art, die Dauer und die Kosten der Behandlung sind vor Beginn der Behandlung klare, möglichst schriftliche Absprachen zu treffen.