1.    Aufnahme der Psychotherapie

Voraussetzung für die Aufnahme einer Psychotherapie ist die Durchführung einer psycho­thera­peu­tischen Sprechstunde, die für gesetzliche Versicherte (bis auf wenige Ausnahmen) ver­pflich­tend ist. Diese dient der diagnostischen Abklärung. Der/die Thera­peut/-in klärt in diesem Erstgespräch ab, ob ein Verdacht auf eine psychische Krankheit vorliegt und der/die Patient/-in eine ambulante Psychotherapie benötigt oder ob ihm/ihr mit anderen Unter­stüt­zungs- und Behand­lungs­an­geboten geholfen werden kann. Eine Sprechstunde dauert mindes­tens 25 Minuten und muss nicht durch den/die Therapeuten/-in erfolgen, der die weiter­führen­de Be­handlung vornimmt. In diesem Fall kann der/die Therapeut/-in, bei dem der/die Patient/-in dann eine Therapie beginnen möchte, weiterhin zusätzlich ein Erstgespräch mit ihm führen.

Soll eine ambulante Psychotherapie beginnen, finden vor Beginn der Richtlinien­therapie (Kos­ten­­übernahme durch die Krankenkassen), sowohl bei angedachter Kurzzeit- als auch als Lang­zeit­therapie, mindestens zwei und höchstens vier probatorische Sitzungen à 50 Minuten statt. In dieser Zeit findet eine ausführlichere diagnostische Abklärung statt und es wird geklärt, welches Therapieverfahren für den/die Patienten/-in am geeignetsten ist. Die Therapie­motivation wird geklärt und geprüft, ob eine tragfähige therapeutische Beziehung möglich ist. Der/Die Psycho­therapeut/-in informiert den/die Patienten/-in in dieser Zeit über die geplanten psychothera­peu­tischen Behandlungsmaßnahmen und den Rahmen der Behandlung. Der/die Patient/-in hat in dieser Zeit die Möglichkeit, zu entscheiden, ob er mit diesem/dieser Thera­peuten/-in arbei­ten möchte. Entscheidet sich ein/eine Patient/-in während dieser Sitzungen, den/die Thera­peuten/-in zu wechseln, kann der/die neue Therapeut/-in noch einmal die vollen vier probatorischen Sitzungen in Anspruch nehmen. Während der probatorischen Sitzungen ist vom/von der Patienten/-in ein ärztlicher Konsiliarbericht (Ausschluss somatischer Ursachen) einzuholen, der vom/von der Therapeuten/-in veranlasst wird.

2.    Beantragung

  •    Akutbehandlung

Die Akutbehandlung kann als Einzeltherapie bis zu 24-mal á 25 Minuten im Krankheitsfall (= vier Quartale) durchgeführt werden. Die Akutbehandlung ist nicht genehmigungspflichtig und wird von mir der Krankenkasse gemeldet. Die Akutbehandlung kann auch begonnen werden, wenn der Konsiliarbericht noch nicht vorliegt, aber zeitnah eingeholt wird. Erbrachte Stunden der Akutbe­hand­lung sind mit den Stunden einer nachfolgenden Kurz- oder Langzeittherapie zu ver­rechnen.

  •    Kurzzeittherapie (bis zu 24 Stunden)

Die Beantragung erfolgt in zwei Schritten für jeweils ein Kontingent von 12 Therapieeinheiten und ist grundsätzlich nicht gutachtenpflichtig, es sei denn, dass innerhalb der vergangenen zwei Jahre eine Therapie stattfand oder die Krankenkasse ein Gutachten anfordert. 

  •    Langzeittherapie (bis zu 60 Stunden; im Ausnahmefall bis zu 100 Stunden)

Der erste Bewilligungsschritt in der Langzeittherapie (hier 60 h) ist antrags- und gutachten­pflichtig. Ob Anträge auf Fortführung der Psycho­therapie gutachtenpflichtig sind, liegt im Er­mes­sen der Krankenkassen. Die meisten Patienten/-innen können innerhalb des ersten Be­willigungsschrittes eine Besserung er­reichen. Mit dem Fortführungsantrag (zweiter Be­will­ligungsschritt) kann direkt das Höchst­kon­tingent beantragt werden (hier 100 h), wenn weitere Therapiestunden notwendig sind. Es müssen nicht alle Stunden beantragt werden, wenn schon absehbar ist, dass diese nicht notwendig sind.

  •    Rezidivprophylaxe

Für eine Rezidivprophylaxe werden Stunden aus dem Kontingent der Langzeittherapie genutzt: 

    • max. 8 Stunden Rezidivprophylaxe bei einer Behandlungsdauer von 40 h oder mehr 
    • max. 16 Stunden Rezidivprophylaxe bei einer Behandlungsdauer von 60 h oder mehr

Voraussetzung für diese Regelung ist ein entsprechender Antrag bereits im Rahmen der Bean­tragung der LZT. Ist zu diesem Zeitpunkt die Nutzung dieser Regelung noch nicht absehbar, so ist dies ebenfalls im Erstantrag bereits besonders zu begründen. Nach Bewilligung dieser Stunden ist die Meldung des Behandlungsendes Voraussetzung für die Nutzung der für die Rezidivprophylaxe reservierten Stunden. Die zur psychotherap. Rezidivprophylaxe reser­vier­ten Stunden können innerhalb von zwei Jahren nach Behandlungs­ende genutzt werden.

3.    Kosten

      a) die gesetzliche Krankenversicherung

Die gesetzlichen Kassen übernehmen grundsätzlich die Kosten für eine Psycho­thera­pie, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss aner­kannt sind. Sie können direkt in die Sprechstunde gehen und benötigen dafür nur Ihre Kranken­­versicherungskarte.

      b) die private Krankenversicherung

Wenn Sie privat versichert sind, müssen Sie prüfen, was in Ihrem Vertrag steht. Auch die privaten Krankenversicherungen erstatten meist nur die Kosten für Behandlungen mit psychoth. Verfahren, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss aner­kannt sind.

      c) Beihilfe für Beamte/-innen

Die Beihilfe übernimmt einen Teil der Kosten für die Behandlung, im Allgemeinen etwa 50 Prozent. Dafür müssen die Versicherten einen Antrag stellen. Das Antrags- und Genehmigungsverfahren der Beihilfe lehnt sich im Wesentlichen an die Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung an.

      d) Bundes-Polizisten/-innen

In meiner Praxis erfolgt die reguläre Abrechnung über die Kassen­ärzt­liche Vereinigung entsprechend den Regelungen der GKV. Allerdings dürfen Versicherte der Bundes­po­lizei grundsätzlich nur auf Überweisung des/der Polizeiarztes/-ärztin einen Vertrags­psycho­thera­peuten aufsuchen. Aber auch die Behand­lung in einer Privatpraxis (ohne Kassen­ärzt­liche Zulassung) kann vorgenommen wer­den. Nach der psychothera­peutischen Sprech­stunde ist in diesem Fall ein Antrag auf Psycho­therapie bei der Heilfürsorge­stelle der Bundespolizei zu stellen. 

      e) Soldaten/-innen bei der Bundeswehr

Für Angehörige der Bundeswehr übernimmt die Heilfürsorge die Kosten für eine Psychot­herapie. Zur Diagnostik und Indikationsstellung notwendige probatorische Sitzungen können ohne Genehmigung des SanABw auf Vordruck San/Bw/0217 abge­rechnet werden. Die Abrechnung erfolgt auf dem dafür von der Bundeswehr zur Verfü­gung gestellten Be­hand­lungsausweis. Die Behandlung darf nur auf Überweisung von Sanitätsoffizieren/-innen (Truppenärzte/-innen) der Bundeswehr erfolgen. Vor Beginn der Be­hand­lung müssen sich An­ge­hörige der Bundeswehr durch den Sanitätsvordruck „Überwei­sungs­schein für amb. ärztliche Untersuchung/Behandlung“ (Vordruck San/Bw/0217) ausweisen, der auf den/die in Anspruch zu nehmende(n) Behandler/-in ausgestellt ist. Der Überwei­sungs­schein muss von einem/einer Arzt/Ärztin der Bundeswehr unterschrieben sein. Der Überwei­sungsschein gilt ab dem Ausstellungsdatum und ist bis zum Ende des lau­fen­­den Kalen­der­vierteljahres befristet. Erstreckt sich eine Behandlung über das lau­fende Kalender­vierteljahr hinaus, bedarf es für jedes weitere Quartal der Ausstellung eines neuen Über­weisungsscheines. Die vor Beginn der Behandlung erforderliche Ab­klä­rung einer somatischen Erkrankung wird durch den/die Truppenarzt/-ärztin auf der Grundlage der sanitäts­dienstlichen Bestimmungen veranlasst. Auch hier ist die Behandlung in einer Privatpraxis (ohne Kassenärztliche Zulassung) grundsätzlich möglich.

      f) Selbstzahler/-innen

Die Kosten der Behandlung richten sich nach der Gebührenordnung für Psychothera­peuten/-innen. Über die Art, die Dauer und die Kosten der Behandlung sind vor Beginn der Behandlung klare, möglichst schriftliche Absprachen zu treffen.